Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1. Abschluss des Reisevertrages

1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Ab­schluss eines Reisevertra­ges auf der Grundlage der Re­iseausschreibung, der Hinweise zu der betref­fenden Reise im Reiseangebot und dieser Geschäftsbedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektroni­schem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückli­che, gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annah­me der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungs­schein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.

2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage ge­bunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückli­che oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) anneh­men und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

§ 2. Leistungsumfang

Umfang und Art der von dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistun­gen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur betref­fenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschrei­bung in Verbin­dung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Wird auf Wunsch des Kunden ein in­dividueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der je­weiligen Buchungsbestätigung.

§ 3. Anzahlung und Zahlung des Reisepreises

1. Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 5% Prozent des Reisepreises fällig und zu zahlen. 65 Tage vor Reisebeginn ist 2. Anzahlung in Höhe von weite­ren 20% des Rei­sepreises zu leis­ten. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als 90 Tage, so ist nur eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises 65 Tage vor Reisebeginn zu leisten. Die Anzahlungen werden auf den Reisepreis angerechnet.

2. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach § 11 Pkt 1 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter einge­gangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.

3. Für Flugtickets gelten gegebe­nenfalls abwei­chende Zahlungsmodalitäten der jeweili­gen Fluggesell­schaft, über die der Kunde rechtzeitig informiert wird.

§ 4. Buchungsbestätigung Fahrkarten

Die Buchung der im Reisepreis enthaltenen Fahrkarten kann frü­hestens am ersten Tag des Verkaufs (frühestens 60 Tage vor Reiseter­min) bestä­tigt wer­den, da eine Reservie­rung der Fahrkarten nicht möglich ist. Vor diesem Termin wird mit der Rechnung aus­schließlich der Ein­gang der Reiseanmeldung bestätigt. Der Reiseveranstalter verpflich­tet sich zur rechtzeitigen Buchung aller im Reisepreis enthaltenen Fahrkarten umge­hend bei Verkaufsbeginn. Vo­raussetzung für die Buchung und die Buchungsbestäti­gung ist ein fristgemä­ßer Eingang aller Anzahlungen, die Verfügbarkeit der Fahr­karten zum Zeitpunkt der Buchung und die Vorlage aller Passdaten bzw. aller Passkopien, die für die Buchung der Fahrkarten notwendig sind, bis spätes­tens 65 Tage vor Reisebe­ginn.

§ 5. Mindest- und Maximum-Teilnehmerzahl

Die Mindest-Teilnehmerzahl beträgt zwei Personen. Gegen Zu­schlag ist die Reise auch für eine Person mög­lich. Die Maximal-Teilnehmerzahl beträgt je nach Rei­seziel und -art 12 bis 24 Per­sonen.

§ 6. Fahrplan- und Flugzeitänderungen

Änderungen der Fahrpläne und der Flugzeiten seitens der je­weiligen Bus-, Bahn-, Fähr- und Fluggesellschaft sind jederzeit ohne Ankündigung möglich. Über jede Ände­rung wird der Kunde vom Reiseveranstalter umgehend infor­miert.

§ 7 Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung

1. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Ver­tragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären. Insbesondere behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Rei­sepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimm­te Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Reiseangebotes zu erklären. Der Kunde ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hin­zuweisen.

2. Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistun­gen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzu­schnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

3. Preisänderungen sind nach Vertragsschluss lediglich im Falle der nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse möglich, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde un­verzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.

4. Bei einer Preiserhöhung nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter über die Änderung der Reiseleistung oder die Preisanpas­sung geltend zu machen.

§ 8 Umbuchung

1. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveran­stalter ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro pro Person erheben. Es wird aus Be­weisgründen dem Kunden empfohlen, eine Umbuchung schriftlich vorzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Der Kunde kann je­derzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pau­schale durch die Umbuchung entstanden ist.

2. Auf Grund der Ausstellungsfristen der Fahrkarten sind Umbuchungen ausschließlich bis zum 60. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorhe­rigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den im § 9 genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.

3. Umbu­chung ausgestellter bzw. beantragter Visa ist nur durch Neu­beantragung mög­lich. Befindet sich der Reisepass zum Zeitpunkt der Umbuchung in einer Botschaft, so kann das neue Visum erst nach der fristgemäßen Abholung des Reisepasses aus der Botschaft beantragt werden. Die Kosten des durch die erneu­te Beantragung ungültig gemachten so­wie des neu zu bean­tragenden Visums trägt der Kunde in voller Höhe.

4. Für Flugumbuchung gelten gegebe­nenfalls abwei­chende Umbuchungsgebüh­ren der jewei­ligen Fluggesell­schaft, über die der Kunde rechtzeitig informiert wird.

§ 9 Rücktritt durch den Reisenden

1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweis­gründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den ver­einbarten Reisepreis. Er kann jedoch gem. § 651 i Abs. 2 BGB eine angemessene Ent­schädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen ver­langen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie des­sen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung in Pro­zent des Reisepreises wie folgt verlangen:

bis zum 61. Tag vor Reiseantritt: 10 %
ab 60. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt: 25 %
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt: 40 %
ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt: 50 %
ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt: 60 %
ab 6. Tag vor Reiseantritt: 70 %
ab Nichtantritt: 90 %.

2. Der Reiseveranstalter kann gegen Nachweis einen tatsächlich ent­standenen höheren Schaden berechnen. Es steht auch dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornierungsentschädigung – nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.

3. Sofern beim Rei­serücktritt Tickets für innerrussische Strecken gekauft worden und/oder Visagebüh­ren ent­standen sind und so­fern nicht andere Vereinbarung getrof­fen wurde, trägt der Kunde diese Kosten in voller Höhe zu 100 %.

4. Für Flugstornie­rung gelten gegebenen­falls abweichende Stornierungsge­bühren der jeweiligen Flug­gesellschaft, über die der Kunde rechtzeitig informiert wird.

§ 10 Ersatzperson

Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Rei­sebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vor­schriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintreten­de Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstal­ter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für sämtliche durch den Eintritt der Er­satzperson entstehenden Mehrkosten.

§ 11 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

1. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hin­gewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zu­rücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeit­punkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 55 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend er­stattet.

2. Stört der Reisende die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmah­nung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße ver­tragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Been­digung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reise­vertrag kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungs­träger oder ähnlicher Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeför­derung trägt der Störer selbst.

§ 12 Mitwirkungspflicht und weitere Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Frist­setzung vor Kündigung des Kunden

1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Daten und Infor­mationen in der Rech­nung und in den Reiseunterlagen zu über­prüfen und gegebe­nenfalls jede Unstim­migkeit dem Reise­veranstalter umge­hend und schriftlich mitzu­teilen. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde den Reiseveranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderli­chen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist er­hält.

2. Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, dem in der Reservierungsbestätigung genannten örtlichen Partnerbüro oder unter der unten ge­nannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unter­lässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein.

3. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der ge­setzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuel­le Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.

4. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe ver­langen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhält­nismäßigen Aufwand erfordert. Für die Abhilfe ist dem Reiseveranstalter eine ange­messene Frist zu setzen. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

5. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reise­veranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Be­weisgründen eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Reiseveranstalter informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel un­verzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestim­mung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.

§ 13 Höhere Gewalt

Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheb­lich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wie z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Epidemi­en, hoheit­liche Anordnung (Entzug der Lande­rechte, Grenz­schließung), Natur­katastrophen, Havarien, Zerstörung von Unter­künften oder der­gleichen, so können so­wohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reise­leistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist ver­pflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

§ 14 Haftung des Reiseveranstalters

1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht ei­nes or­dentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbe­reitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leis­tungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschrei­bung (so­fern er nicht vor Vertrags­schluss eine Änderung einer Leis­tung erklärt hat) und die ord­nungsgemäße Erbrin­gung der vertrag­lich vereinbarten Reiseleistun­gen.

2. Der Reiseveranstalter haf­tet nicht für Leis­tungsstörungen oder Mängel im Zusam­menhang mit Leistun­gen, die als Fremdleistungen ledig­lich ver­mittelt werden und aus­drücklich als Fremdleistung gekenn­zeichnet werden.

3. Alle Reiseunterla­gen werden von dem Reiseveranstalter auf Risiko des Kunden per Brief oder Kurierpa­ket ver­schickt. Der Kunde kann dies durch ausdrückliche Er­klärung ablehnen und die Unterla­gen persön­lich abholen bzw. eine andere Art der Überga­be vorschlagen.

4. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschä­den sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden al­lein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reise­preises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gel­ten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.

§ 15 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunterneh­mens

Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesell­schaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesell­schaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.

§ 16 Reiseversicherungen

Es wird dem Kunden der Abschluss einer umfassenden Rei­seversicherung empfohlen, insbesonde­re einer Reise-Rücktrittskostenversiche­rung und bei Rei­sen ins Ausland ei­ner Auslandsreise-Krankenversiche­rung. Un­terlagen hierzu stellt der Reiseveranstalter gerne auf Wunsch zur Ver­fügung.

§ 17 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

1. Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise an­geboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche For­malitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zustän­dige Konsulat Auskunft. Auf allgemei­ne Informationen, insbesonde­re bei den Gesund­heitsämtern, rei­semedizinisch erfahre­nen Ärzten, Tropen­medizinern, reisemedizini­schen Infor­mationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesund­heitliche Aufklärung wird verwie­sen (z.B. www.dtg.org, www.rki.de, www.frm-web.de).

2. Es wird ausdrücklich auf die Visapflicht für Russland, Weißruss­land, die Mongolei und China hingewiesen. Bei der Visabeantragung sind wir Ihnen, sofern möglich, ger­ne be­hilflich. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: http://eyand.de/visaser­vice.html.

3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass muss min­destens 6 Monate über das im Visaantrag einge­tragene Ausreise­datum gültig sein. Weiterhin muss bei der Visabean­tragung min­destens eine freie Seite (ohne Stem­pel oder sonsti­ge Einträge) für jedes Vi­sum bzw. für Russ­land zwei freie Sei­ten nebeneinander vorhanden sein.

4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Visaerteilung ausschließlich im Kompetenzbere­ich der Botschaften liegt. Jede Botschaft hat das Recht, die Ausstellung eines Visums ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Hat der Kunde den Reisever­anstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige und fehlerfreie Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat. Der Reisever­anstalter haftet nicht für eine Verweigerung der Visaerteilung und die daraus folgenden Kosten und andere Konsequenzen. Weiterhin ha­ftet der Reiseveranstalter nicht für die Benutzung des Visums und die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestim­mungen des jeweiligen Reiselandes durch den Kunden. Der Leistungsumfang des Reiseveranstal­ters beschränkt sich ausschließlich auf die Überprüfung der Visaunterlagen auf Voll­ständigkeit, rechtzeitige Einreichung der Vi­saunterlagen in Namen des Kunden bei der zuständigen Botschaft (bzw. bei dem zuständigen Kon­sulat) und fristgemäße Abholung des ausgestellten Visums nach Visaerteilung.

5. Soll­ten Einreise­vorschriften einzelner Länder von dem Kunden nicht eingehalten wer­den oder sollte ein Visum durch das Ver­schulden des Kunden nicht rechtzeitig er­teilt werden, so dass er des­halb an der Reise verhindert ist, kann ihn der Reiseveran­stalter mit den ent­sprechenden Rücktrittsgebühren be­lasten.

6. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschrif­ten erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.

7. Durch den Kunden wird aus­drücklich anerkannt, dass bei Reisen in das Ausland nicht davon ausgegangen werden kann, dass technisches und me­dizinisches Personal die deutsche Sprache be­herrscht. Es wird der Kauf eines Sprachführers mit den wich­tigsten umgangs­sprachlichen Wendungen in der jeweiligen Landesspra­che empfohlen.

§ 18 Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung

1. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustel­lungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspä­tung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüg­lich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu er­heben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Rei­segepäck der örtlichen Reiseleitung, dem örtlichen Partnerbüro oder dem Reiseveran­stalter gegenüber anzuzeigen.

2. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch be­gründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reise­veranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühes­tens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körper­schäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

§ 19 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchfüh­rung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Der Reiseveranstalter hält bei der Er­hebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.

§ 20 Gerichtsstand

Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristi­sche Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

§ 21 Sonstige Bestimmungen

1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des ge­samten Reisevertrages zur Folge.

2. Die Berichtigung von Irrtü­mern, Druck- und Re­chenfehlern bleibt vorbehalten.

3. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

4. Alle Angebote gel­ten bis zur Buchung vorbehaltlich Änderungen und Verfüg­barkeit.

5. Name und Anschrift des Reiseveranstalters:

EYAND TRAVEL

Maja Forysiak & Albert Kuczynski GbR
Rungestr. 22-24, D-10179 Berlin
Tel.: (+49 30) 275 77 669 oder (+48 22) 398 73 90
Fax: (+49 30) 275 92 541 oder (+48 22) 398 73 93
E-mail: travel@eyand.de, Internetadresse: http://eyand.de
Steuernummer: 34/289/50110, Ust-IdNr.: DE262000615

EYAND TRAVEL ist Mitglied im forumandersreisen e.V. Freiburg – einem Zusam­menschluss von Reiseveranstaltern, die nach den Kriterien des Verbandes ihre Reisen ökologisch, sozial verantwortlich und qualitativ hochwertig organisieren. EYAND TRAVEL erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen Tou­rismus an.

 


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