Allgemeine Geschäftsbedingungen
§ 1. Abschluss des Reisevertrages
1. Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseangebot und dieser Geschäftsbedingungen verbindlich an. Die Anmeldung kann mündlich, schriftlich, telefonisch, per Telefax oder auf elektronischem Weg erfolgen. Sie erfolgt durch den Anmelder auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer, für deren Vertragsverpflichtungen der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen haftet, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Reisevertrag kommt mit der Annahme der Anmeldung durch den Reiseveranstalter zustande, für die es keiner besonderen Form bedarf. Der Reiseveranstalter informiert den Kunden über den Vertragsabschluss mit der schriftlichen Buchungsbestätigung und übersendet den Reisepreissicherungsschein. Durch den Sicherungsschein sind sämtliche Kundengelder abgesichert.
2. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das der Reiseveranstalter für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot durch ausdrückliche oder schlüssige Erklärung (z. B. Leistung der Anzahlung oder Restzahlung) annehmen und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.
§ 2. Leistungsumfang
Umfang und Art der von dem Reiseveranstalter vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung des Reiseveranstalters in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden in Verbindung mit der jeweiligen Buchungsbestätigung.
§ 3. Anzahlung und Zahlung des Reisepreises
1. Nach Vertragsabschluss und Erhalt des Sicherungsscheines im Sinne des § 651 k Abs. 3 BGB ist eine Anzahlung in Höhe von 5% Prozent des Reisepreises fällig und zu zahlen. 65 Tage vor Reisebeginn ist 2. Anzahlung in Höhe von weiteren 20% des Reisepreises zu leisten. Liegen zwischen dem Vertragsschluss und Reisebeginn weniger als 90 Tage, so ist nur eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises 65 Tage vor Reisebeginn zu leisten. Die Anzahlungen werden auf den Reisepreis angerechnet.
2. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 21 Tage vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr nach § 11 Pkt 1 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert beim Reiseveranstalter eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift beim Reiseveranstalter.
3. Für Flugtickets gelten gegebenenfalls abweichende Zahlungsmodalitäten der jeweiligen Fluggesellschaft, über die der Kunde rechtzeitig informiert wird.
§ 4. Buchungsbestätigung Fahrkarten
Die Buchung der im Reisepreis enthaltenen Fahrkarten kann frühestens am ersten Tag des Verkaufs (frühestens 60 Tage vor Reisetermin) bestätigt werden, da eine Reservierung der Fahrkarten nicht möglich ist. Vor diesem Termin wird mit der Rechnung ausschließlich der Eingang der Reiseanmeldung bestätigt. Der Reiseveranstalter verpflichtet sich zur rechtzeitigen Buchung aller im Reisepreis enthaltenen Fahrkarten umgehend bei Verkaufsbeginn. Voraussetzung für die Buchung und die Buchungsbestätigung ist ein fristgemäßer Eingang aller Anzahlungen, die Verfügbarkeit der Fahrkarten zum Zeitpunkt der Buchung und die Vorlage aller Passdaten bzw. aller Passkopien, die für die Buchung der Fahrkarten notwendig sind, bis spätestens 65 Tage vor Reisebeginn.
§ 5. Mindest- und Maximum-Teilnehmerzahl
Die Mindest-Teilnehmerzahl beträgt zwei Personen. Gegen Zuschlag ist die Reise auch für eine Person möglich. Die Maximal-Teilnehmerzahl beträgt je nach Reiseziel und -art 12 bis 24 Personen.
§ 6. Fahrplan- und Flugzeitänderungen
Änderungen der Fahrpläne und der Flugzeiten seitens der jeweiligen Bus-, Bahn-, Fähr- und Fluggesellschaft sind jederzeit ohne Ankündigung möglich. Über jede Änderung wird der Kunde vom Reiseveranstalter umgehend informiert.
§ 7 Änderung der Reiseausschreibung, Preisänderung
1. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären. Insbesondere behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, vor Vertragsabschluss eine Änderung des Reisepreises aufgrund einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse nach Veröffentlichung des Reiseangebotes zu erklären. Der Kunde ist vor Buchung auf die erklärten Änderungen rechtzeitig hinzuweisen.
2. Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.
3. Preisänderungen sind nach Vertragsschluss lediglich im Falle der nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse möglich, wenn zwischen dem Vertragsabschluss und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tage vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt wird, ist unwirksam.
4. Bei einer Preiserhöhung nach Vertragsschluss um mehr als 5% des Gesamtpreises oder bei einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus seinem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung durch den Reiseveranstalter über die Änderung der Reiseleistung oder die Preisanpassung geltend zu machen.
§ 8 Umbuchung
1. Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann der Reiseveranstalter ein Umbuchungsentgelt von bis zu 29 Euro pro Person erheben. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, eine Umbuchung schriftlich vorzunehmen. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Der Kunde kann jederzeit nachweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden als die vorstehende Pauschale durch die Umbuchung entstanden ist.
2. Auf Grund der Ausstellungsfristen der Fahrkarten sind Umbuchungen ausschließlich bis zum 60. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den im § 9 genannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.
3. Umbuchung ausgestellter bzw. beantragter Visa ist nur durch Neubeantragung möglich. Befindet sich der Reisepass zum Zeitpunkt der Umbuchung in einer Botschaft, so kann das neue Visum erst nach der fristgemäßen Abholung des Reisepasses aus der Botschaft beantragt werden. Die Kosten des durch die erneute Beantragung ungültig gemachten sowie des neu zu beantragenden Visums trägt der Kunde in voller Höhe.
4. Für Flugumbuchung gelten gegebenenfalls abweichende Umbuchungsgebühren der jeweiligen Fluggesellschaft, über die der Kunde rechtzeitig informiert wird.
§ 9 Rücktritt durch den Reisenden
1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Es wird aus Beweisgründen dem Kunden empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zurück, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Er kann jedoch gem. § 651 i Abs. 2 BGB eine angemessene Entschädigung für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen verlangen. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der vom Reiseveranstalter gewöhnlich ersparten Aufwendungen sowie dessen, was er durch gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann. Der Reiseveranstalter kann eine pauschalierte Entschädigung in Prozent des Reisepreises wie folgt verlangen:
bis zum 61. Tag vor Reiseantritt: 10 %
ab 60. Tag bis 30. Tag vor Reiseantritt: 25 %
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt: 40 %
ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt: 50 %
ab 13. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt: 60 %
ab 6. Tag vor Reiseantritt: 70 %
ab Nichtantritt: 90 %.
2. Der Reiseveranstalter kann gegen Nachweis einen tatsächlich entstandenen höheren Schaden berechnen. Es steht auch dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornierungsentschädigung – nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter ein Schaden überhaupt nicht oder in niedrigerer Höhe als der Pauschalen entstanden ist.
3. Sofern beim Reiserücktritt Tickets für innerrussische Strecken gekauft worden und/oder Visagebühren entstanden sind und sofern nicht andere Vereinbarung getroffen wurde, trägt der Kunde diese Kosten in voller Höhe zu 100 %.
4. Für Flugstornierung gelten gegebenenfalls abweichende Stornierungsgebühren der jeweiligen Fluggesellschaft, über die der Kunde rechtzeitig informiert wird.
§ 10 Ersatzperson
Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt dieses Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner für den Reisepreis und für sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.
§ 11 Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter
1. Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 55 Tage vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.
2. Stört der Reisende die Durchführung der Reise trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann der Reiseveranstalter ohne Einhaltung einer Frist den Reisevertrag kündigen. Dabei behält der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnlicher Vorteile, die er aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistungen erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.
§ 12 Mitwirkungspflicht und weitere Obliegenheiten des Kunden, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden
1. Der Kunde ist verpflichtet, alle Daten und Informationen in der Rechnung und in den Reiseunterlagen zu überprüfen und gegebenenfalls jede Unstimmigkeit dem Reiseveranstalter umgehend und schriftlich mitzuteilen. Hinsichtlich der Reiseunterlagen gilt, dass der Kunde den Reiseveranstalter zu informieren hat, wenn er die erforderlichen Reiseunterlagen nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.
2. Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung, dem in der Reservierungsbestätigung genannten örtlichen Partnerbüro oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt eine Minderung nicht ein.
3. Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen über die Schadensminderungspflicht mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.
4. Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei der Reiseveranstalter die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Für die Abhilfe ist dem Reiseveranstalter eine angemessene Frist zu setzen. Der Reiseveranstalter kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.
5. Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen eine schriftliche Erklärung empfohlen wird. Der Reiseveranstalter informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651 e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist oder von dem Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Kunden gerechtfertigt wird.
§ 13 Höhere Gewalt
Wird die Reise infolge bei Vertragsschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wie z.B. durch Krieg, innere Unruhen, Epidemien, hoheitliche Anordnung (Entzug der Landerechte, Grenzschließung), Naturkatastrophen, Havarien, Zerstörung von Unterkünften oder dergleichen, so können sowohl der Reiseveranstalter als auch der Kunde den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so kann der Reiseveranstalter für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Reisegast zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.
§ 14 Haftung des Reiseveranstalters
1. Der Reiseveranstalter haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung (sofern er nicht vor Vertragsschluss eine Änderung einer Leistung erklärt hat) und die ordnungsgemäße Erbringung der vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.
2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen oder Mängel im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
3. Alle Reiseunterlagen werden von dem Reiseveranstalter auf Risiko des Kunden per Brief oder Kurierpaket verschickt. Der Kunde kann dies durch ausdrückliche Erklärung ablehnen und die Unterlagen persönlich abholen bzw. eine andere Art der Übergabe vorschlagen.
4. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit der Reiseveranstalter für einen dem Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist. Für alle gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachschäden bis 4.100 €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, so ist die Haftung des Reiseveranstalters für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises pro Reise und Kunde beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche, die nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck gegeben sind.
§ 15 Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens
Der Reiseveranstalter ist gemäß EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende Fluggesellschaft bzw. die ausführenden Fluggesellschaften zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so muss der Reiseveranstalter diejenige/n Fluggesellschaft/en nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird/werden und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht bzw. diese feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Black List der EU ist auf der Internetseite http://air-ban.europa.eu einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.
§ 16 Reiseversicherungen
Es wird dem Kunden der Abschluss einer umfassenden Reiseversicherung empfohlen, insbesondere einer Reise-Rücktrittskostenversicherung und bei Reisen ins Ausland einer Auslandsreise-Krankenversicherung. Unterlagen hierzu stellt der Reiseveranstalter gerne auf Wunsch zur Verfügung.
§ 17 Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
1. Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft. Auf allgemeine Informationen, insbesondere bei den Gesundheitsämtern, reisemedizinisch erfahrenen Ärzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung wird verwiesen (z.B. www.dtg.org, www.rki.de, www.frm-web.de).
2. Es wird ausdrücklich auf die Visapflicht für Russland, Weißrussland, die Mongolei und China hingewiesen. Bei der Visabeantragung sind wir Ihnen, sofern möglich, gerne behilflich. Nähere Informationen finden Sie auf unserer Homepage: http://eyand.de/visaservice.html.
3. Der Kunde ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der notwendigen Reisedokumente und muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Der Reisepass muss mindestens 6 Monate über das im Visaantrag eingetragene Ausreisedatum gültig sein. Weiterhin muss bei der Visabeantragung mindestens eine freie Seite (ohne Stempel oder sonstige Einträge) für jedes Visum bzw. für Russland zwei freie Seiten nebeneinander vorhanden sein.
4. Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Visaerteilung ausschließlich im Kompetenzbereich der Botschaften liegt. Jede Botschaft hat das Recht, die Ausstellung eines Visums ohne Angabe von Gründen zu verweigern. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visum zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige und fehlerfreie Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er gegen eigene Pflichten verstoßen und selbst die Verzögerung verschuldet hat. Der Reiseveranstalter haftet nicht für eine Verweigerung der Visaerteilung und die daraus folgenden Kosten und andere Konsequenzen. Weiterhin haftet der Reiseveranstalter nicht für die Benutzung des Visums und die Nichteinhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Reiselandes durch den Kunden. Der Leistungsumfang des Reiseveranstalters beschränkt sich ausschließlich auf die Überprüfung der Visaunterlagen auf Vollständigkeit, rechtzeitige Einreichung der Visaunterlagen in Namen des Kunden bei der zuständigen Botschaft (bzw. bei dem zuständigen Konsulat) und fristgemäße Abholung des ausgestellten Visums nach Visaerteilung.
5. Sollten Einreisevorschriften einzelner Länder von dem Kunden nicht eingehalten werden oder sollte ein Visum durch das Verschulden des Kunden nicht rechtzeitig erteilt werden, so dass er deshalb an der Reise verhindert ist, kann ihn der Reiseveranstalter mit den entsprechenden Rücktrittsgebühren belasten.
6. Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten. Alle Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt.
7. Durch den Kunden wird ausdrücklich anerkannt, dass bei Reisen in das Ausland nicht davon ausgegangen werden kann, dass technisches und medizinisches Personal die deutsche Sprache beherrscht. Es wird der Kauf eines Sprachführers mit den wichtigsten umgangssprachlichen Wendungen in der jeweiligen Landessprache empfohlen.
§ 18 Ausschluss von Ansprüchen, Anzeigefristen, Verjährung
1. Reisevertragliche Gewährleistungsansprüche sind innerhalb eines Monats nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise gegenüber dem Reiseveranstalter unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der einmonatigen Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist oder wenn es sich um deliktische Ansprüche handelt. Die genannte Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung des Gepäcks anzuzeigen, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung, dem örtlichen Partnerbüro oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.
2. Reisevertragliche Ansprüche des Kunden nach §§ 651 c bis 651 f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt an dem Tag, an dem die Reise nach dem Vertrag enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein.
3. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.
§ 19 Datenschutz
Die personenbezogenen Daten, die der Kunde dem Reiseveranstalter zur Verfügung stellt, werden elektronisch verarbeitet und genutzt, soweit sie zur Vertragsdurchführung und zur Kundenbetreuung erforderlich sind. Der Reiseveranstalter hält bei der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten die Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes ein.
§ 20 Gerichtsstand
Der Reiseveranstalter kann an seinem Sitz verklagt werden. Der Reiseveranstalter kann den Kunden an dessen Wohnsitz verklagen. Soweit der Kunde Kaufmann oder juristische Person des privaten oder des öffentlichen Rechtes oder eine Person ist, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland hat, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.
§ 21 Sonstige Bestimmungen
1. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
2. Die Berichtigung von Irrtümern, Druck- und Rechenfehlern bleibt vorbehalten.
3. Auf das gesamte Vertrags- und Rechtsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung.
4. Alle Angebote gelten bis zur Buchung vorbehaltlich Änderungen und Verfügbarkeit.
5. Name und Anschrift des Reiseveranstalters:
EYAND TRAVEL
Maja Forysiak & Albert Kuczynski GbR
Rungestr. 22-24, D-10179 Berlin
Tel.: (+49 30) 275 77 669 oder (+48 22) 398 73 90
Fax: (+49 30) 275 92 541 oder (+48 22) 398 73 93
E-mail: travel@eyand.de, Internetadresse: http://eyand.de
Steuernummer: 34/289/50110, Ust-IdNr.: DE262000615
EYAND TRAVEL ist Mitglied im forumandersreisen e.V. Freiburg – einem Zusammenschluss von Reiseveranstaltern, die nach den Kriterien des Verbandes ihre Reisen ökologisch, sozial verantwortlich und qualitativ hochwertig organisieren. EYAND TRAVEL erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen Tourismus an.